Praxisseminar
Obwohl die Anlagen der Gasversorgungsunternehmen mit einem hohen sicherheitstechnischen Standard betrieben werden, können Schäden an Erdgasversorgungseinrichtungen oder auch Brände in Gebäuden mit Gasinstallation nicht komplett ausgeschlossen werden. Bei einem Erdgasaustritt besteht die Gefahr, dass es zu einem Brand oder einer Explosion kommen kann.
Das Seminar trägt dazu bei, den Kenntnisstand über vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen und technische Zusammenhänge zu verbessern. Des Weiteren werden dem Teilnehmer Kenntnisse über das richtige Verhalten im Schadensfall vermittelt.
Schulungsinhalte
Theorie:
- Bedeutungen und Eigenschaften von Erdgas
- Versorgungssysteme und ihre Erkennbarkeit im öffentlichen Versorgungsraum
- Entstehen von Gasbränden
- Auswirkungen von Gasbränden an Beispielen
- Maßnahmen im Schadensfall
- Löschen von Gasbränden mit Pulverlöschern
Praxis:
- Brenngasausströmen aus einer defekten PE-HD-Leitung bei Niederdruck
- Zündung eines explosiven Brenngas-Luftgemisches im Kellerraum
- Gefahrendemonstration geringer Brenngas-Luftgemische
- Ausströmen von Brenngas aus einer Rohrleitung unter Hochdruck bei verschiedenen Druckstufen
- Demonstration des Einflusses der Ausströmrichtung
- Gefahrendemonstration unachtsamen Arbeitens an der Baugrube - Ausströmen von Brenngas aus einer beschädigten Hochdruckleitung (Baggereingriff)
- Löschen eines Gasbrandes mit dem Pulverlöscher
Teilnehmerkreis: | Mitarbeiter des Tiefbaugewerbes und Rohrleitungsbaus, Rettungskräfte (z. B. Feuerwehr und Polizei), Mitarbeiter von Gasversorgungsunternehmen und Gasnetzbetreibern |
Seminargruppe: | max. 20 Personen |
Teilnehmergebühr: | 2.200,00 € zzgl. MwSt. pro Seminargruppe |
Ort: | Freiberger DVGW-Trainingszentum Erdgas DBI - Gastechnologisches Institut gGmbH Freiberg |
Referent: | Dipl.-Ing. Steffen Franke |
Termine: | Termine werden für jede Seminargruppe individuell vereinbart. Eine Terminabsprache ist jederzeit möglich. |
Sonstiges: | Um witterungsgemäße Kleidung der Teilnehmer wird gebeten (Arbeitsschutzkleidung gemäß BGR 500 Kap. 2.31) |

